SATZUNG

DES FÖRDERVEREINS DER INTEGRATIONSKINDERTAGESSTÄTTE ZOAR IM EVANGELISCHEN DIAKONISSENHAUS BERLIN-TELTOW e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein der Integrationskindertagesstätte Zoar im Evangelischen Diakonissenhaus Berlin-Teltow e.V." und hat seinen Sitz in Teltow.

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Ziel/ Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung durch ideelle und materielle Förderung der Aufgaben der KITA Zoar in Teltow insbesondere durch die:

a) Hinwirkung an der Erhaltung des integrativen Charakters der Einrichtung, indem sich der Förderverein für eine optimale und angemessene Betreuung vor allem der behinderten Kinder einsetzt

b) Materielle und personelle Unterstützung bei der Durchführung von Höhepunkten im Leben der Kinder im allgemeinen Bedarf

c) Unterstützung der KITA-Leitung und Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Diakonissenhauses

Der Verein übernimmt keine Interessenvertretung in Konfliktfällen mit dem Träger der Einrichtung.

Die im Rahmen des Programms a-c erforderlichen Anschaffungen erfolgen im Namen des Vereins und werden der KITA überlassen. Finanzielle Unterstützung darf nur solchen Personen zufließen, die im Sinne des §53 der Abgabenordnung als bedürftig gelten.

§3 Geschäftsführung und Geschäftsjahr

1. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das evangelische Diakonissenhaus Berlin-Teltow, das es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dessen Aufgaben zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Ein Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht hat jedes Mitglied.

§6 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen und nach erfolgter Mahnung im Rückstand ist.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§7 Mitgliedsbeiträge

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und ist zu Beginn des Geschäftsjahres (bis 31.1.) fällig. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Mitglieder und Freunde der KITA können durch freiwillige Spenden die Ziele des Vereins wirksam unterstützen.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Beirat

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem Stellvertreter des Vorsitzenden

- dem Kassierer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung, die innerhalb von drei Monaten einberufen werden muss, eine Nachwahl statt. Bis dahin bleibt das Vorstandsmitglied im Amt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des §26 des BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende (geschäftsführender Vorstand) und der Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. In Kassengeschäften ist ein Vorstandsmitglied allein vertretungsberechtigt.

§10 Sitzungen des Vorstandes

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies fordern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen trifft er mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorstandsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§11 Beirat

Der Beirat, der aus bis zu 4 Mitgliedern bestehen kann, hat beratende Funktion und soll die Arbeit des Vorstands in jeglicher Weise unterstützen. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands mit einer ebenfalls zweijährigen Dauer berufen. Hierfür ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes notwendig.

§12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird mindestens einmal im Jahr (in der Regel im 1.Quartal) vom Vorstand einberufen. Sie ist insbesondere für die Entlastung des Vorstands, Beratung und Beschlussfassung über Anträge zuständig.

2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies durch einen schriftlichen Antrag fordern, in dem die Punkte, über die zu beraten und Beschluss zu fassen sein soll, bezeichnet sein müssen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung müssen die Einladungen versandt oder verteilt werden.

4. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle Mitglieder, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ihre Beschlüsse sowie die Anwesenheit werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§13 Befugnisse der Mitgliederversammlung

In der ersten Mitgliederversammlung nach Ablauf eines Geschäftsjahres erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresabrechnung vor. Die von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählten Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, erstatten dann ihren Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Sie setzt die Höhe des Vereinsbeitrages fest und beschließt gegebenenfalls Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins.

§15 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.

*Die vorliegende Fassung der Satzung entspricht dem Stand vom 23. April 2006.